13. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. März 1995
i.S. P.N., Pakistan
Art. 47 Abs. 1 AsylG: Frist für Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nichteintretensentscheiden.
Ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kann während des ganzen Beschwerdeverfahrens gestellt werden.
Die 24stündige Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen. |
Art. 47, al. 1 LA : délai pour requérir la restitution de l'effet suspensif en cas de décision de non-entrée en matière.
Une demande de restitution de l'effet suspensif au recours peut être déposée durant toute la procédure de recours. Le délai de vingt-quatre heures prévu par l'article 47, 1er alinéa LA (en vigueur depuis le 1er février 1995) ne s'applique qu'aux décisions de renvoi immédiatement exécutoires. A l'expiration de ce délai, le recourant s'expose à ce que la mesure de renvoi soit effectivement exécutée ; toutefois, le droit qu'il a de déposer durant toute la procédure de recours une demande de restitution de l'effet suspensif ne s'éteint pas.
Art. 47 cpv. 1 LA: termine per chiedere la restituzione dell'effetto sospensivo in caso di decisione di non entrata nel merito.
Una domanda di ripristino dell'effetto sospensivo può essere inoltrata durante tutta la procedura di ricorso. Il termine di ventiquattro ore giusta l'art. 47 cpv. 1 (in vigore dal 1° febbraio 1995) non è applicabile che alle decisioni di rinvio immediatamente eseguibili. Scaduto detto termine, il
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richiedente s'espone al rischio dell'esecuzione dell'allontanamento; resta tuttavia riservato il diritto di presentare un'istanza di ripristino dell'effetto sospensivo durante l'intera procedura ricorsuale.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFF mit Entscheid vom 13. Februar 1995 in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39 |
Am 28. Februar 1995 stellt der Beschwerdeführer u.a. Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. - Vorab ist festzustellen, dass der Hinweis des BFF in der Rechtsmittelbelehrung, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne innert 24 Stunden bei der ARK eingereicht werden, dem revidierten, seit 1. Februar 1995 in Kraft stehenden Artikel 47 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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Eröffnung der Verfügung statuiert wird, besteht für den Asylgesuchsteller - die vorhergehende oder gleich- und rechtzeitige Anhängigmachung des Rechtsmittels vorausgesetzt - selbstverständlich die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Frist von 24 Stunden (und sogar während des ganzen Beschwerdeverfahrens) ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer riskiert dann allerdings, dass die Rechtsmittelinstanz erst nach bereits vollzogener Wegwei-sung über das Gesuch befindet. Stellt der Gesuchsteller demgegenüber bei sofort vollziehbaren Wegweisungen im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt - Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen. |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil entstanden ist, weil er nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung am 15. Februar 1995 noch bis zum 28. Februar 1995 (Ablauf der Ausreisefrist) ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hatte und ihm somit für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuches genügend Zeit zur Verfügung stand.